Technische Dokumentation

Das unbekannt Wesen

Die alten Zeiten.

Da reichte ein Konstrukteur. Er erstellte so wie so die Konstruktionsunterlagen (Berechnungen, Zeichnungen, Stücklisten etc.). Das hat in den guten, alten Zeiten auch gereicht. Dann wurde noch eine mündliche Einweisung gegeben, schon war die Lieferung abgeschlossen und die Rechnung wurde bezahlt.

 

Damit ist seit dem 01.01.1995 Schluss.

Wer glaubt, das heute noch so machen zu können, handelt sich ein erhebliches Haftungs- und auch Kostenrisiko ein.

Seit 1995 haben die einschlägigen EU-Richlinien, je nach EU-Mitgliedsland, entweder direkten Gesetzescharakter oder wurden in spezielle Gesetze gefasst.

Wer dagegen verstößt, kann von verschiedenen Seiten auch persönlich in Haftung genommen werden.

Hier nur einige Beispiele:

- Die Haftung der Geschäftsführer.
  Diese sind immer organisatorisch verantwortlich.  

  Unterschreiben diese auch die CE-Einbau- bzw. die

  CE-Konformitätserklärung, kann 

  sich daraus auch eine persönliche Haftung ergeben.

- Die Haftung der Entscheidungsträger.

  Werden Aufgaben und Befugnisse von der

  Geschäftsführung deligiert, kann ein Teil der persönlichen Haftung auch auf

  diese fallen (dies erfordert aber weitreichende Freiheiten bei den

  Entscheidungen).

- Anordung der Marktaufsichtsbehörde.

  Dies kann weitreichende Folgen haben. Von der Aufforderung der

  Nachbesserung über Einleitung einer Rückrufaktion (EU-weit) und der 

  Untersagung der Inverkehrbringung (EU-weit) bis hin zu Geldbußen

  (Abschöpfung des vermuteten Gewinnes) ist alles möglich.

 

Dies alles kann durch

- einen Hinweis an die Aufsichtsbehörde

  (z.B. Mitbewerber, unzufriedener Kunde,

  unzufriedene/r Mitarbeiter/in oder auch Ex-Mitarbeiter/in, BG, sonstige),

- eigeninitiative einer Aufsichtsbehörde,

- Schadensfall

entstehen. 

 

Dann bleibt noch das Risiko, dass der Kunde nur teilweise oder auch gar nicht bezahlt. Und er hat auch noch Recht.

Nach den EU-Richtlinien ist die Bedienungsanleitung ein kapitaler Bestandteil des Lieferumfanges. Besteht von Seiten des Kunden ein Zweifel an der CE-Kennzeichnung kann der Kunde bis zu 30% oder, da eine Inbetriebnahme unzulässig ist, 100% des Kaufpreises zurückbehalten oder gar eine Wandlung des Vertrages verlangen. Ggf. vereinbarte Vertragsstrafen werden dann auch noch fällig.

Für den Lieferanten kommt noch erschwerend hinzu, dass es eine Beweislastumkehr  gibt. Sie als Lieferant müssen nachweisen, dass Sie alle gesetzlichen Vorderungen erfüllt haben.

Gut, sagen Sie. Liefere ich nur noch in das nicht EU-Gebiet.

Leider hilft das nicht.

Andere Länder haben sich längst angeglichen oder haben noch strengere Regelungen aufgebaut. Auch vereinbaren immer mehr Kunden die Einhaltung der EU-Regelungen als Vertragsbestandteil. Finden Sie sich also damit ab und verschwenden Sie nicht weiter Ihre Zeit mit der Diskussion darüber, warum gerade Sie diese Regeln nicht befolgen müssen. Sie gefährden damit nur sich selbst und Ihr Unternehmen.